§ 17 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Dienststellenwahlausschüsse

 

§ 17

 

(1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Für die Bestellung der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse von den Dienststellenausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sowie die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine solche Funktion in bzw bei einem anderen Dienststellenwahlausschuß ausüben. Bei der erstmaligen Wahl für eine gemäß § 4 Abs 3 neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses durch den Personalvertretungsausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Gem-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Gem-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Gem-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Gem-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Gem-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Gem-PVG
§ 18 Gem-PVG