§ 9 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Verfahrensbestimmungen für den Personalvertretungsausschuß

 

§ 9

 

(1) Maßnahmen im Sinn des § 8 Abs 2 sind dem Personalvertretungsausschuß spätestens eine Woche vor ihrer beabsichtigten Entscheidung oder Beschlußfassung vom Bürgermeister nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des Personalvertretungsausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig zu verhandeln.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Personalvertretungsausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs 3), sind spätestens eine Woche vor ihrer beabsichtigten Entscheidung oder Beschlußfassung vom Bürgermeister dem Personalvertretungsausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Personalvertretungsausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Woche nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Personalvertretungsausschuß kann innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Personalvertretungsausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; der Personalvertretungsausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinn des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinn des Abs 2 nicht zustande, sind in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung oder der Gemeindevertretung fallen, die vom Personalvertretungsausschuß vorgebrachten Einwendungen in die Beratungen miteinzubeziehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, ist der Personalvertretungsausschuß berechtigt zu verlangen, daß über seine Einwendungen und Gegenvorschläge von der Gemeindevorstehung abgesprochen wird. Ein solches Verlangen ist innerhalb von einer Woche nach Nichtzustandekommen der Verständigung oder des Einvernehmens schriftlich beim Bürgermeister einzubringen. Dem Verlangen ist eine schriftliche Äußerung des Personalvertretungsausschusses anzuschließen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen solchen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Er hat das Recht, das Wort zu ergreifen und den Standpunkt der Personalvertretung darzulegen.

(5) Auf Verlangen des Personalvertretungsausschusses haben weiters Maßnahmen im Sinn des § 8 Abs 2, ausgenommen die in lit d bis f genannten, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen und hinsichtlich der vom Personalvertretungsausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht wurden, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge die Gemeindevorstehung abgesprochen hat.

(6) Maßnahmen nach § 8 Abs 2 lit d, die unter Verletzung des Mitwirkungsrechtes des Personalvertretungsausschusses getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten vom Organ, das die Maßnahme getroffen hat, zurückzuziehen oder nach fruchtlosem Ablauf von zwei Wochen von der Landesregierung für nichtig zu erklären. Der Antrag auf Zurückziehung kann längstens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung über die Maßnahme, der Antrag auf Nichtigerklärung längstens innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gestellt werden.

(7) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Personalvertretungsausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle im Personalvertretungsausschuß mit mindestens einem Mandat vertretenen Wählergruppen sind vom Stand der Verhandlungen vom Vorsitzenden zu informieren.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Gem-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Gem-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Gem-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Gem-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Gem-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Gem-PVG
§ 10 Gem-PVG