§ 40 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Inkrafttreten und Übergang

 

§ 40

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die erstmalige Wahl einer Vertrauensperson, der Mitglieder des Personalvertretungsausschusses oder der Dienststellenausschüsse ist längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeindevorstehung auszuschreiben, die auch die erforderlichen Wahlkommissionen zu bestellen hat. Hiezu, zur Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen sowie zur Festlegung des Wahltages sind Vorschläge der bestehenden Personalvertretung (Abs 3) oder der Landesleitung Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einzuholen. Werden innerhalb der dafür bestimmten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist keine Vorschläge erstattet, können die Maßnahmen auch ohne Vorliegen solcher Vorschläge getroffen werden.

(3) Bis zum Beginn der Funktion der aufgrund dieser Wahl gewählten Personalvertreter wird die Personalvertretung von den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes allenfalls bestehenden Personalvertretungen ausgeübt.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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