§ 143 GehG Wachdienstzulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

103,9

W 2

121,6

W 1

139,4

  1. (2)Absatz 2Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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