(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 69,4 € gebührt
1. | dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und | |||||||||
2. | dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1. |
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
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