§ 142 GehG Dienstzulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsEine ruhegenußfähige Dienstzulage von 83,7 € gebührt
    1. 1.Ziffer einsdem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung unddem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
    2. 2.Ziffer 2dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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