§ 133a GehG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 40c ist auf an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehende Beamte der Allgemeinen Verwaltung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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