§ 13 GehG Bezüge bei Suspendierung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2.

über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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