Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium. Dem:Der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen bzw. Informationen zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem:einer Einzelprüfer:in.
(3)Absatz 3,Der:die Auszubildende hat die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.
In Kraft seit 03.06.2023 bis 31.12.9999
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