§ 12 GA VO-BMK 2022 Dienstprüfung (Prüfungsordnung)

GA VO-BMK 2022 - Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, gelten als Teilprüfungen gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 angemessene Zeit zu gewähren.Dem:Der Auszubildenden ist zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Absatz eins und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, angemessene Zeit zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Abs. 2, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen gemäß Absatz 2,, die ressortspezifische theoretische Prüfung und der Ausbildungsabschnitt „Jobrotation“ vom Prüfungssenat als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.
  5. (5)Absatz 5,Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem:der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der:die Bedienstete Jobrotationen absolviert hat.
  6. (6)Absatz 6,Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß § 11 Abs. 3 stattzufinden.Eine nicht bestandene Teilprüfung oder die ressortspezifische theoretische Prüfung kann dreimal wiederholt werden. Die dritte Wiederholung hat im Ressort vor einem Prüfungssenat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, stattzufinden.
  7. (7)Absatz 7,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
In Kraft seit 03.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GA VO-BMK 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GA VO-BMK 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 GA VO-BMK 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GA VO-BMK 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GA VO-BMK 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 GA VO-BMK 2022
§ 13 GA VO-BMK 2022