Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.
(3)Absatz 3,Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.
In Kraft seit 03.06.2023 bis 31.12.9999
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