Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2)Absatz 2,Eine Anrechnung kann nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den:die Ausbildungsleiter:in erfolgen.
In Kraft seit 03.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 GA VO-BMK 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GA VO-BMK 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 GA VO-BMK 2022