Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Insbesondere ist der:die Auszubildende im Rahmen der Erstorientierung
1.Ziffer einsdurch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie Unterweisungen durch seinen:seine Vorgesetzte:n über Organisation und Aufgaben des Ressortbereichs zu informieren sowie
2.Ziffer 2durch Besuch von Kursen ehestmöglich in die ressortspezifischen Anwendungen der elektronischen Datenverarbeitung einzuschulen.
(2)Absatz 2,Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des:der Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen:deren Stammarbeitsplatz befindet. Die Erstorientierung soll möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
In Kraft seit 03.06.2023 bis 31.12.9999
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