§ 9 FstHVO Kostentragung für das Gutachten

FstHVO - Fachstellen-/HaltungssystemeVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (Paragraph 7, Absatz 3,) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.

In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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