§ 13 FstHVO Kostentragung für die Fachstelle

FstHVO - Fachstellen-/HaltungssystemeVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von
320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.
Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von , 320.000,-- € für das Jahr 2012 sowie jeweils 250.000,-- € für die Jahre 2013 und 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.

In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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