Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.
(2)Absatz 2,Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.
(3)Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Grundlage eines nach objektiven Kriterien durchzuführenden Auswahlverfahrens von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.
(4)Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß Paragraph 18, TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Leistungen erbringen.
In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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