§ 2 FstHVO Begriffsbestimmungen

FstHVO - Fachstellen-/HaltungssystemeVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einsIn-Verkehr-Bringen: Herstellen von sowie Handel mit Produkten zur Verwendung für die Tierhaltung in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2Produkte: Haltungssysteme, Stalleinrichtungen, Heimtiereinrichtungen, Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör sowie technische Ausrüstungen;
  3. 3.Ziffer 3Haltungssysteme (Aufstallungssysteme): die Gesamtheit von Stalleinrichtungen für die Haltung von Tieren, deren Haltungsanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
  4. 4.Ziffer 4Stalleinrichtungen: in Haltungssystemen eingesetzte bautechnische, aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile oder Geräte oder Ausrüstungen;
  5. 5.Ziffer 5Heimtierunterkünfte: die Gesamtheit von Einrichtungsteilen, die zur Unterbringung von Tieren, die als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden und deren Haltungsanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen;
  6. 6.Ziffer 6Heimtiereinrichtung: Einrichtung oder Einrichtungsteil in einer Heimtierunterkunft;
  7. 7.Ziffer 7Heimtierzubehör: in der Heimtierhaltung eingesetzte Einzelteile oder Geräte;
  8. 8.Ziffer 8Technische Ausrüstung: alle in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren eingesetzte bau- oder aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile und Geräte;
  9. 9.Ziffer 9neuartig: neuartig sind Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Tierhaltung in Österreich nicht eingesetzt waren oder die sich in ihrer Gesamtheit oder hinsichtlich eines oder mehrerer einzelner Teile von bestehenden Systemen oder Ausrüstungen unterscheiden, sodass die Funktionsbereiche für oder die Nutzung durch die Tiere verändert wird.
In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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