§ 1 FstHVO Geltungsbereich

FstHVO - Fachstellen-/HaltungssystemeVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung regelt:

  1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
    1. a)Litera aneuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß Paragraph 18, Absatz 7, TSchG,
    2. b)Litera bserienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichensserienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß Paragraph 18, Absatz 8, TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens
    sowie
  2. 2.Ziffer 2die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und
  3. 3.Ziffer 3die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.
In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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