Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Fachstelle obliegt:
1.Ziffer einsdie Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 7, TSchG,
2.Ziffer 2die Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 8 TSchG,die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 8, TSchG,
3.Ziffer 3die Führung eines Registers über die geprüften Produkte,
4.Ziffer 4die Einrichtung einer allgemeinen, dauerhaften und kostenfrei zugänglichen Homepage.
(2)Absatz 2,Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß § 8 zu informieren.Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß Paragraph 8, zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Fachstelle hat Richtlinien hinsichtlich:
1.Ziffer einsDetails zur Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens unter Einbeziehung der Prüfnummer,
2.Ziffer 2Details zur Durchführung der Prüfung,
3.Ziffer 3Details über die Mindestinhalte des Gutachtens,
4.Ziffer 4der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 9der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 9
zu erarbeiten.
In Kraft seit 10.03.2012 bis 31.12.9999
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