§ 7 FSG-FRV Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen

FSG-FRV - Feuerwehr- und Rettungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt. Ausbildungen gemäß Paragraph 5, oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß Paragraph 6, oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in Paragraph 5, genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausstellt.

In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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