Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
1.Ziffer einsspezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
2.Ziffer 2Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
3.Ziffer 3Fahrphysik,
4.Ziffer 4Gefahrenlehre und Partnerkunde.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einsEinschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
2.Ziffer 2Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
3.Ziffer 3Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
In Kraft seit 03.03.2011 bis 31.12.9999
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