Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers (insbesondere Lenkvorrichtung, Bremsanlagen, Kupplung, Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, Reifen, Kontrolleinrichtungen und Blaulicht),
2.Ziffer 2Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen, und
3.Ziffer 3eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 45 Minuten mit einem Feuerwehrfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg.
Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt gemäß Z 3 eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, 3 und 6 Z 1 bis 4 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 sind anzuwenden.Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt gemäß Ziffer 3, eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 6 Ziffer eins bis 4 FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat:
1.Ziffer einskraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestimmungen, soweit sie sich auf das Lenken von Einsatzfahrzeugen beziehen,
2.Ziffer 2das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik (Fehlererkennung, Fehlerbegrenzung sowie die einfache Wartung),
3.Ziffer 3die Fahrphysik von Feuerwehrfahrzeugen und
4.Ziffer 4die Absicherung und das richtige Verhalten am Einsatzort.
(3)Absatz 3,Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13 FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im Paragraph 13, FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.
In Kraft seit 31.10.1998 bis 31.12.9999
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