§ 4 FSG-FRV

FSG-FRV - Feuerwehr- und Rettungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Feuerwehrführerscheines
  1. (1)Absatz eins,Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 138/1998 erfüllen.Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4 einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt ist.
  3. (3)Absatz 3,Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4,Bei Besitzern von Lenkberechtigungen für die Klasse C oder D gilt der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines für die Dauer der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C oder D als erbracht.
  5. (5)Absatz 5,Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 1 über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz eins, über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.
In Kraft seit 31.10.1998 bis 31.12.9999
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