Gesamte Rechtsvorschrift FSG-FRV

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

FSG-FRV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FSG-FRV Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines


Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

§ 2 FSG-FRV Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein


Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, FSG sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1998, enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß Paragraph 120, Absatz 5, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 1998, nachzuweisen.

§ 3 FSG-FRV Nachweis der praktischen Kenntnisse


  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers (insbesondere Lenkvorrichtung, Bremsanlagen, Kupplung, Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, Reifen, Kontrolleinrichtungen und Blaulicht),
    2. 2.Ziffer 2Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen, und
    3. 3.Ziffer 3eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 45 Minuten mit einem Feuerwehrfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg.
    Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt gemäß Z 3 eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, 3 und 6 Z 1 bis 4 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 sind anzuwenden.Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt gemäß Ziffer 3, eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 6 Ziffer eins bis 4 FSG-PV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat:
    1. 1.Ziffer einskraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestimmungen, soweit sie sich auf das Lenken von Einsatzfahrzeugen beziehen,
    2. 2.Ziffer 2das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik (Fehlererkennung, Fehlerbegrenzung sowie die einfache Wartung),
    3. 3.Ziffer 3die Fahrphysik von Feuerwehrfahrzeugen und
    4. 4.Ziffer 4die Absicherung und das richtige Verhalten am Einsatzort.
  3. (3)Absatz 3,Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13 FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese müssen jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im Paragraph 13, FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten zu widerrufen.

§ 4 FSG-FRV


Feuerwehrführerscheines
  1. (1)Absatz eins,Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 138/1998 erfüllen.Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1998, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4 einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt ist.
  3. (3)Absatz 3,Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß Paragraph 34, FSG bestellt ist, kann auf Grund der feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG erstellen. Dieses hat den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4,Bei Besitzern von Lenkberechtigungen für die Klasse C oder D gilt der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zur Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines für die Dauer der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C oder D als erbracht.
  5. (5)Absatz 5,Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 1 über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz eins, über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich abzuliefern.

§ 5 FSG-FRV


  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsspezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
    3. 3.Ziffer 3Fahrphysik,
    4. 4.Ziffer 4Gefahrenlehre und Partnerkunde.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEinschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
    2. 2.Ziffer 2Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
    3. 3.Ziffer 3Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
    Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

§ 6 FSG-FRV


  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.Die theoretische Prüfung hat sich auf die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfungen am Fahrzeug, insbesondere jene die bei Dienst- oder Fahrtantritt durchzuführen sind,
    2. 2.Ziffer 2Langsamfahrübungen, die jedenfalls das Einparken, Umkehren und Rückwärtsfahren beinhalten müssen, in einem verkehrsberuhigten Verkehrsraum oder auf dem Gelände der jeweiligen Organisation,
    3. 3.Ziffer 3eine Prüfungsfahrt auf Straßen im öffentlichen Verkehr in der Dauer von mindestens 25 Minuten,
    4. 4.Ziffer 4wenn es die während der Prüfungsfahrt aufgetretenen Situationen verlangen, eine Besprechung der erlebten Situationen.
  3. (3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bildmarke und den Schriftzug der ausstellenden Organisation,
    2. 2.Ziffer 2die Wortfolge „Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 des Führerscheingesetzes“,die Wortfolge „Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, des Führerscheingesetzes“,
    3. 3.Ziffer 3die persönlichen Daten des Inhabers der Bestätigung (Akademischer Grad, Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, Angabe der Organisation, der der Inhaber der Bestätigung angehört),
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum und Unterschrift des Inhabers der Bestätigung und der ausstellenden Person der jeweiligen Organisation,
    5. 5.Ziffer 5die Wortfolge „Der Inhaber dieser Bestätigung ist berechtigt, Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg zu lenken. Diese Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig und ist bei Fahrten mitzuführen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der zuständigen Organe zur Überprüfung auszuhändigen.“ Wird die Bestätigung von einer Rettungsorganisation ausgestellt, hat anstelle des Wortes „Feuerwehrfahrzeuge“ die Wortfolge „Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge“ zu treten.

§ 7 FSG-FRV Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen


Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt. Ausbildungen gemäß Paragraph 5, oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß Paragraph 6, oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in Paragraph 5, genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausstellt.

Anlage

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