Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
1.Ziffer einsDie Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
2.Ziffer 2Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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