§ 1 FMV 2015 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

FMV 2015 - Fonds-Melde-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
    2. 2.Ziffer 2die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsFonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.Fonds: Gebilde im Sinne der Paragraphen 186, oder 188 InvFG 2011 oder der Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG.
    2. 2.Ziffer 2Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, abgegeben haben.
    3. 3.Ziffer 3Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Ziffer 2, sind.
    4. 4.Ziffer 4Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Paragraph 42, ImmoInvFG unmittelbar verwalten.
    5. 5.Ziffer 5Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.
    6. 6.Ziffer 6Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.
In Kraft seit 06.06.2016 bis 31.12.9999
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