Gesamte Rechtsvorschrift FMV 2015

Fonds-Melde-Verordnung 2015

FMV 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FMV 2015 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
    2. 2.Ziffer 2die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsFonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.Fonds: Gebilde im Sinne der Paragraphen 186, oder 188 InvFG 2011 oder der Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG.
    2. 2.Ziffer 2Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, abgegeben haben.
    3. 3.Ziffer 3Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Ziffer 2, sind.
    4. 4.Ziffer 4Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von Paragraph 188, InvFG 2011 oder Paragraph 42, ImmoInvFG unmittelbar verwalten.
    5. 5.Ziffer 5Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.
    6. 6.Ziffer 6Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.

§ 2 FMV 2015 Registrierung und Stammdaten


  1. (1)Absatz eins,Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Absatz eins, gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.Für die in Absatz eins und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierung erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Erklärung der Verwaltungsgesellschaft oder deren steuerlichen Vertreter,
    2. 2.Ziffer 2durch Auflösung oder Untergang der Verwaltungsgesellschaft, wovon die Meldestelle zuvor in Kenntnis zu setzen ist,
    3. 3.Ziffer 3bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsregeln trotz Hinweis durch die Meldestelle,
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtbegleichung der Nutzungsgebühren trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft, sofern der offene Betrag mehr als 500 Euro beträgt; in diesem Falle hat die Meldestelle bei der zweiten Mahnung auf die Möglichkeit einer Deregistrierung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 3 FMV 2015 Reguläre Meldungen


  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
    Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.

§ 4 FMV 2015 Verspätete Meldungen und Korrekturen


  1. (1)Absatz eins,Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (Paragraph 3, Absatz 2,) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung
    1. 1.Ziffer einserstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 odererstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Absatz eins,)
    entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).
  4. (4)Absatz 4,Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Absatz 3, gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, ImmoInvFG zu behandeln.

§ 5 FMV 2015 Veröffentlichung


  1. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
  2. (2)Absatz 2,Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
  3. (3)Absatz 3,Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.Registrierte Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.

§ 6 FMV 2015


  1. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988 unterliegen).
  2. (2)Absatz 2,Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.Die Bestimmungen des Paragraph 4, über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.

§ 7 FMV 2015 Fristen


Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Fristberechnung richtet sich nach Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wobei abweichend von Paragraph 108, Absatz 2, BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 8 FMV 2015 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014,, weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.Die Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014, tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
  3. (3)Absatz 3,Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften habenParagraph 2, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
    • Strichaufzählungfür bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
    • Strichaufzählungim Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
    gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
  6. (6)Absatz 6,§§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften könnenParagraphen 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2018, tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2018, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
    • Strichaufzählungfür bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
    • Strichaufzählungim Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
    gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, unterliegen.
  7. (7)Absatz 7,§§ 2, 5 sowie die Anlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.Paragraphen 2, 5, sowie die Anlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2023,, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2023,, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2025, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. § 4 hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.Paragraph 2, sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2025,, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. Paragraph 4, hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.

Anlage

Anl. 1 FMV 2015 Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält:


1 Daten der Verwaltungsgesellschaft

Firma samt Rechtsformzusatz:

LEI:

Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):

UID-Nummer:

Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):

2. Elektronische Zustellung an Verwaltungsgesellschaft

E-Mail des/der Empfangsberechtigten:

CC E-Mail für Rechnungskopien:

3 Steuerlicher Vertreter

Name/Firma:

3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter

Vor-/Nachname:

Telefon:

E-Mail:

3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Weiterleitung im Falle von Rückfragen an diesen (z. B. durch Anteilsinhaber)

E-Mail:

Anl. 2 FMV 2015 Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldeste


  1. 1.Ziffer einsLEI (Legal Entity Identifier) der registrierten Verwaltungsgesellschaft
  2. 2.Ziffer 2International Securities Identification Number (ISIN) und Bezeichnung
  3. 3.Ziffer 3Angabe, ob
    1. a)Litera aein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
    2. b)Litera bein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
    3. c)Litera cein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
    4. d)Litera dein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
    vorliegt
  4. 4.Ziffer 4Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
  5. 5.Ziffer 5Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
  6. 6.Ziffer 6Beginn des ersten Geschäftsjahres
  7. 7.Ziffer 7Ende des Fondsgeschäftsjahres
  8. 8.Ziffer 8Status des Fonds
    1. a)Litera aA – aktiv
    2. b)Litera bB – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum
  9. 9.Ziffer 9Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegtAngabe, ob der Fonds der KESt gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegt
  10. 10.Ziffer 10Steuerlicher Vertreter

Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.

Anl. 3 FMV 2015


Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv

Der Dateiname muss eindeutig sein.

2. Fileformat

Comma Separated File, Trennzeichen ';'

Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen

Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234

Anzahl der Nachkommastellen: 4

Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.

3. Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung

Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via MFT im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.

Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.

Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.

Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.

Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.

Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.

Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.

Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.

4. Fileaufbau

Reihenfolge

Datensatz Typ

Code für
Datensatz
Code für, Datensatz

Anzahl

1

Start

“START”

1 (Pflichtfeld)

2

Status

“STATUS”

1 (Pflichtfeld)

3

Ergänzende Angaben

„EA“

0..1 (optional)

(Pflichtfeld, wenn Ausschüttungs-meldung)

4

Erträge (nicht länderspezifische Daten)

“E”

0..n (optional)

5

Dividenden

“D”

0..n (optional)

6

Zinsen

“Z”

0..n (optional)

7

Zinsen Altemissionen

“ZA”

0..n (optional)

8

Ausschüttungen ausländischer Subfonds

“AS”

0..n (optional)

9

Steuerliche Behandlung

“STB”

0..n (optional)
nur von Meldestelle
0..n (optional) , nur von Meldestelle

10

Ende Datensatz

“END”

1 (Pflichtfeld)

Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.

Beschreibung Datensatz Start

Spalte

Datenfeld

Format*

Beschreibung

1

Code für Datensatz

“START”

Pflichtfeld

2

ISIN

X(12)

Pflichtfeld

3

Art

X(8)

InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

Pflichtfeld

4

Ertragstyp

X(1)
A – Ausschütter
T – Thesaurierer
V – Vollthesaurierer
X(1), A – Ausschütter, T – Thesaurierer , römisch fünf – Vollthesaurierer

Pflichtfeld

5

Fondswährung Währungscode
(ISO-4217)
Fondswährung Währungscode , (ISO-4217)

X(3)

Pflichtfeld

6

Geschäftsjahr-Beginn

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
X(10), YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld

7

Geschäftsjahr-Ende

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
X(10), YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld

8

Meldung Jahresdaten

X(4)

JA (Default) / NEIN

 

9

Meldezeitraum Beginn

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
X(10), YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung

10

Meldezeitraum Ende

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
X(10), YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung

11

Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums

Numerisch,
4 Nachkommastellen
Numerisch, , 4 Nachkommastellen

Pflichtfeld

12

Meldedatum

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD
X(10), YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Optional

(nur von Meldestelle)

13

Sitzland Fonds

X(2)
ISO Ländercode
X(2), ISO Ländercode

Pflichtfeld

14

Selbstnachweis **

X(4)
JA / NEIN (Default)
X(4) , JA / NEIN (Default)

Optional

15

Öffentliches Angebot

X(4)

JA (Default) / NEIN

Pflichtfeld

16

Mehr als 50 Anteilsinhaber

X(4)

JA / NEIN (Default)

Pflichtfeld

17

Name der Anteilsgattung des Fonds

X(45)

Optional

18

Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. Paragraph 98, EStG 1988

X(4)
JA / NEIN
X(4), JA / NEIN

Pflichtfeld

19

Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig.

X(4)
Ja / Nein
X(4), Ja / Nein

Pflichtfeld

20

Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben.Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, InvFG 2011 od. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben.

Numerisch,
4 Nachkommastellen
Numerisch, , 4 Nachkommastellen

Pflichtfeld

21

LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds

X(20)

Optional

**) Formatbeschreibung:

  1. a)Litera a

Anl. 3a FMV 2015


(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3a als PDF dokumentiert)

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