Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Absatz eins, gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, unterliegen.
(3)Absatz 3,Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.Für die in Absatz eins und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.
(4)Absatz 4,Die Registrierung erlischt
1.Ziffer einsdurch Erklärung der Verwaltungsgesellschaft oder deren steuerlichen Vertreter,
2.Ziffer 2durch Auflösung oder Untergang der Verwaltungsgesellschaft, wovon die Meldestelle zuvor in Kenntnis zu setzen ist,
3.Ziffer 3bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsregeln trotz Hinweis durch die Meldestelle,
4.Ziffer 4bei Nichtbegleichung der Nutzungsgebühren trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft, sofern der offene Betrag mehr als 500 Euro beträgt; in diesem Falle hat die Meldestelle bei der zweiten Mahnung auf die Möglichkeit einer Deregistrierung ausdrücklich hinzuweisen.
In Kraft seit 14.04.2025 bis 31.12.9999
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