Anl. 1 FH-Heb-AV

FH-Heb-AV - FH-Hebammenausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß § 2 Hebammengesetz erworben.Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß Paragraph 2, Hebammengesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.12.9999
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