Anl. 5 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen

FH-Heb-AV - FH-Hebammenausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:

  1. 1.Ziffer einsBeratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
  2. 2.Ziffer 2Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
  3. 3.Ziffer 3eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
  4. 4.Ziffer 4aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
  5. 5.Ziffer 5Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
  6. 6.Ziffer 6Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
  7. 7.Ziffer 7Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
  8. 8.Ziffer 8Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
  9. 9.Ziffer 9Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
  10. 10.Ziffer 10Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.12.9999
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