Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:
1.Ziffer einsBeratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
2.Ziffer 2Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
3.Ziffer 3eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
4.Ziffer 4aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
5.Ziffer 5Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
6.Ziffer 6Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
7.Ziffer 7Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
8.Ziffer 8Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
9.Ziffer 9Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
10.Ziffer 10Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.12.9999
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