Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Hebammenausbildung sind
1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
2.Ziffer 2praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1.Ziffer einsDie Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
3.Ziffer 3Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens ein Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
4.Ziffer 4Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.
5.Ziffer 5Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
6.Ziffer 6Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
7.Ziffer 7Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
8.Ziffer 8Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.
9.Ziffer 9Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
10.Ziffer 10An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 5, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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