Gesamte Rechtsvorschrift FH-Heb-AV

FH-Hebammenausbildungsverordnung

FH-Heb-AV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FH-Heb-AV Kompetenzen und Hebammenausbildung


Kompetenzen

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben:

  1. 1.Ziffer einsfachlich-methodische Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
  2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 2 und
  3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 3.

§ 2 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.
  3. (2)Absatz 2,In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005
    berücksichtigt.
  4. (3)Absatz 3,In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EGAnhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG
    berücksichtigt.

§ 3 FH-Heb-AV Gestaltung der Hebammenausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Hebammenausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
    2. 2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
    3. 3.Ziffer 3Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens ein Drittel der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
    4. 4.Ziffer 4Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.
    5. 5.Ziffer 5Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    6. 6.Ziffer 6Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
    7. 7.Ziffer 7Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
    8. 8.Ziffer 8Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.
    9. 9.Ziffer 9Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
    10. 10.Ziffer 10An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 5, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

§ 4 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung


Mindestanforderungen an die Studierenden

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

§ 5 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte


  1. (1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

§ 6 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung


Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.

§ 7 FH-Heb-AV


§ 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins a und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 FH-Heb-AV


Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß § 2 Hebammengesetz erworben.Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Hebammenberufs gemäß Paragraph 2, Hebammengesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische und medizinische Kenntnisse sowie Kenntnisse aus anderen relevanten Disziplinen mit den erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung aller Bereiche der Hebammentätigkeit zu verknüpfen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventinnen/Absolventen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 2 FH-Heb-AV


Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Anl. 3 FH-Heb-AV


Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

Anl. 4 FH-Heb-AV Mindestinhalte der Hebammenausbildung


Allgemeine und berufsspezifische medizinische Grundlagen, wie insbesondere

  1. a.Litera aAllgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie;
  2. b.Litera bGynäkologie und Geburtshilfe;
  3. c.Litera cAllgemeine Pathologie und Pathologie in der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Pathologie des Neugeborenen und des Säuglings;
  4. d.Litera dBakteriologie, Virologie, Parasitologie;
  5. e.Litera eHygiene;
  6. f.Litera fErste Hilfe;
  7. g.Litera gKinderheilkunde allgemein und ausgerichtet auf Neugeborene und Säuglinge;
  8. h.Litera hArzneimittellehre;
  9. i.Litera iAnalgesie, Anästhesie und Wiederbelebung;
  10. j.Litera jGrundlagen der Biophysik, Biochemie und Radiologie.

Berufsspezifische Grundlagen und Disziplinen einschließlich Bezugswissenschaften, wie insbesondere

  1. a.Litera aEmbryologie und Entwicklung des Fötus;
  2. b.Litera bHebammenlehre einschließlich prozessorientierte Betreuung, Beratung und Pflege während der präpartalen Phase, Geburtsphase (einschließlich Einführung in die Episiotomie) und postpartalen Phase sowie Betreuung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen;
  3. c.Litera cHebammentätigkeiten in der Gesundheitsförderung;
  4. d.Litera dVorbereitung auf die Geburt und Elternschaft, sowie unter Berücksichtigung psychologischer Aspekte die Beratung der Schwangeren, der Wöchnerin, insbesondere Stillberatung, sowie die Beratung der Familie;
  5. e.Litera eFörderung der Rückbildungsvorgänge im Wochenbett;
  6. f.Litera fVorbereitung zur Geburt einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung;
  7. g.Litera gErnährung und Diätetik für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen, Neugeborene und Säuglinge;
  8. h.Litera hSoziologie und sozialmedizinische Fragen;
  9. i.Litera iPsychologie und Pädagogik;
  10. j.Litera jBerufsethik;
  11. k.Litera kSexualerziehung und Familienplanung;
  12. l.Litera lGesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten, psychologische und soziale Faktoren;
  13. m.Litera mMutterberatung und Säuglingsfürsorge, Elternberatung;
  14. n.Litera nGesundheitsrecht mit dem Schwerpunkt Berufsrecht, berufsspezifische Fragen des Sozialversicherungsrechts und gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind;
  15. o.Litera oangewandte Forschung und Entwicklung;
  16. p.Litera pGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Betriebsmanagement;
  17. q.Litera qQualitätssicherung.

Anl. 5 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen


Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen hat mindestens folgende Tätigkeiten zu umfassen, die bis zum Ende der Ausbildung in einer Dokumentation nachgewiesen werden müssen:

  1. 1.Ziffer einsBeratung Schwangerer mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt;
  2. 2.Ziffer 2Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
  3. 3.Ziffer 3eigenhändige Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die Studierenden selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da nicht genug Gebärende zur Verfügung stehen, kann diese Zahl auf 30 gesenkt werden, sofern die Studierenden an 20 Geburten aktiv teilnehmen;
  4. 4.Ziffer 4aktive Teilnahme an Steißgeburten; bei Mangel an Steißgeburten sind Demonstrationsmodelle zu verwenden;
  5. 5.Ziffer 5Durchführung der Episiotomie, Einführung in das Vernähen der Wunde sowohl nach einer Episiotomie als auch nach einem einfachen Scheidendammriss; bei Mangel an Fällen können Demonstrationsmodelle verwendet werden;
  6. 6.Ziffer 6Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
  7. 7.Ziffer 7Überwachung und Pflege einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und Neugeborenen;
  8. 8.Ziffer 8Beobachtung und Pflege von Neugeborenen einschließlich Frühgeborene, Spätgeborene sowie untergewichtige oder kranke Neugeborene, die eine besondere Pflege benötigen;
  9. 9.Ziffer 9Pflege von Patientinnen mit Erkrankungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe;
  10. 10.Ziffer 10Einführung in die Pflegemaßnahmen auf dem Gebiet der konservativen und operativen Medizin.

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