Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
1.Ziffer einsüber eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.12.9999
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