§ 292j EO Aufstellung über die offene Forderung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger oder vom Verwalter eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger oder dem Verwalter mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung des betreibenden Gläubigers über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(2) Der betreibende Gläubiger oder der Verwalter hat dem Verpflichteten binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekanntzugeben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch dem Drittschuldner zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Verpflichtete erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(3) Der Drittschuldner kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 entsprechend der Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen.

(4) Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung nach Abs. 1 und 2 zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 292j EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 292j EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 292j EO


Entscheidungen zu § 292j EO


Entscheidungen zu § 292j Abs. 1 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 292j EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 292j EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 292i EO
§ 292k EO