Entscheidungsgründe: Die Verpflichtete Christa K***** steht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei, die Drittschuldnerin in den Verfahren 24 E 2367/98w und 24 E 3248/04s jedes Bezirksgerichts Linz ist und in denen der klagenden Partei die Forderungsexekution gemäß § 294a EO bewilligt wurde. Die beklagte Partei gab jeweils eine positive Drittschuldnererklärung ab und überwies im erstgenannten Exekutionsverfahren die vom Entgelt der Verpflichteten einbehaltenen Be... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 2. 6. 2004, GZ 10 E 1347/04b-2, bewilligte das Bezirksgericht Liesing dem nunmehrigen Kläger als Betreibendem gegenüber dessen Vater S***** als Verpflichtetem zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts für die Monate Jänner 2003 bis Mai 2004 in Höhe von je 218 EUR (zusammen 3.706 EUR) sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ab Juni 2004 von monatlich 218 EUR die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser For... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten bis 16. 12. 1998 als Hausbesorger beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt S 3.891,50. Seit 1. 4. 1998 erhielt der Kläger keinen Lohn mehr. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 27. 3. 1997 waren die Geldansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zur Hereinbringung von Abgabenschulden in Höhe von S 34.893 gepfändet worden. Dies... mehr lesen...
Norm: EO §292EO §292j Abs1
Rechtssatz: Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichtete... mehr lesen...
Norm: EO §292j Abs1EO §307
Rechtssatz: Da § 307 EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf § 1425 ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit w... mehr lesen...