Norm: EO §292EO §292j Abs1
Rechtssatz: Nach den Materialien zu § 292j EO ist der Wille des Gesetzgebers dahin erkennbar, dem Drittschuldner dort entgegenzukommen, wo er auf Grund seiner üblicherweise voraussetzbaren Kenntnisse nicht in der Lage ist, in jedem Fall eine gesetzmäßige Aufteilung vorzunehmen. Diese Bestimmung hat somit das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum betreibenden Gläubiger, nicht jedoch sein Verhältnis zum Verpflichtete... mehr lesen...
Norm: EO §292j Abs1EO §307
Rechtssatz: Da § 307 EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf § 1425 ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit w... mehr lesen...