RS OGH 2008/1/16 9ObA105/99b, 9ObA159/07h, 8ObA86/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1999
beobachten
merken

Norm

EO §292j Abs1
EO §307
  1. EO § 292j heute
  2. EO § 292j gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292j gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 292j gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Da § 307 EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf § 1425 ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.Da Paragraph 307, EO ein formelles Erlagsverfahren nicht erwähnt (-der Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB ist durch die EO-Novelle 1991 weggefallen-), liegt eine Regelungslücke insoweit vor, als Fehler des Drittschuldners im Zuge eines - zulässigen - Erlagsverfahrens nicht ausdrücklich privilegiert sind. Die Absicht des Gesetzgebers gebietet daher eine analoge Anwendung der Grundsätze, wonach der Drittschuldner auch befreit werden soll, wenn dieser im Zuge eines Gerichtserlages leicht fahrlässig gegen Formvorschriften verstoßen und daher eine unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Eine Schuldtilgung soll nur dann nicht eintreten, wenn den Drittschuldner "etwa" bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags ein grobes Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112384

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_009OBA00105_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten