Art. 2 EMRK Artikel 2 – Recht auf Leben

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a)

um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b)

um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c)

um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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