Art. 1 EMRK Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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