§ 15k EisbG Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1.

durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

2.

mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

In Kraft seit 27.11.2015 bis 31.12.9999
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