§ 9 EFZ-DV-VO BVAEB (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), Schlussbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 9 EFZ-DV-VO BVAEB Schlussbestimmung
EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (EFZ-DV-VO BVAEB) Fundstelle
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