§ 5 EFZ-DV-VO BVAEB Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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