§ 3 EFZ-DV-VO BVAEB Antragstellung

EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Zuschüsse und die Differenzvergütung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2 und 3);
  2. 2.Ziffer 2Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. 3.Ziffer 3Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ASVG;
  4. 4.Ziffer 4Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. 5.Ziffer 5Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist;
  6. 6.Ziffer 6Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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