§ 7 EFZ-DV-VO BVAEB Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenzvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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