§ 1 EFZ-DV-VO BVAEB Gegenstand

EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Diese Verordnung regelt nach § 27c B-KUVG die Gewährung der Zuschüsse (§ 53b Abs. 2 Z 3 ASVG) sowie die Gewährung der Differenzvergütung (§ 53b Abs. 3 ASVG) und deren Abwicklung. Diese Verordnung regelt nach Paragraph 27 c, B-KUVG die Gewährung der Zuschüsse (Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG) sowie die Gewährung der Differenzvergütung (Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG) und deren Abwicklung.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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