§ 8 EFZ-DV-VO BVAEB (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes - JUSLINE Österreich
§ 8 EFZ-DV-VO BVAEB Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
EFZ-DV-VO BVAEB - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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