§ 6 EEff-IVEV (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung), Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit - JUSLINE Österreich
§ 6 EEff-IVEV Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen: Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß Paragraph 4, sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsInvestitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
2.Ziffer 2Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
3.Ziffer 3Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
4.Ziffer 4Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.
In Kraft seit 10.11.2023 bis 31.12.9999
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