Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen.Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß Paragraphen 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß Paragraph 5, die anfallenden Mehrkosten gemäß Paragraph 6, übersteigen.
(2)Absatz 2,Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.
In Kraft seit 10.11.2023 bis 31.12.9999
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