§ 5 EEff-IVEV (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung), Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit - JUSLINE Österreich
§ 5 EEff-IVEV Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Abs. 2 durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Absatz 2, durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.
(2)Absatz 2,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Abs. 4 anzunehmen:Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Absatz 4, anzunehmen:
1.Ziffer eins18,75% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern mit Fernablesung;
2.Ziffer 215% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern ohne Fernablesung;
3.Ziffer 33,75% bei Tausch einer bestehenden individuellen Verbrauchserfassung durch eine mit Fernablesung und
4.Ziffer 40% bei Austausch eines Heizkostenverteilers gegen einen Wärmezähler.
(3)Absatz 3,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Abs. 4 anzuwenden:Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Absatz 4, anzuwenden:
1.Ziffer eins18,75% bei Trinkwarmwasserzählern mit Fernablesung;
2.Ziffer 215% bei Trinkwarmwasserzählern ohne Fernablesung;
3.Ziffer 33,75% bei Austausch eines Trinkwarmwasserzählers ohne Fernablesung gegen einen Trinkwarmwasserzähler mit Fernablesung.
(4)Absatz 4,In bestehenden Gebäuden wird der Energieverbrauch auf Basis von Abrechnungen ermittelt, wobei ein Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre heranzuziehen ist. Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Der verbrauchsbezogene Energiepreis ist sachlich und angemessen auf Basis tatsächlicher bzw. aktueller Preise zu berechnen.
In Kraft seit 10.11.2023 bis 31.12.9999
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