Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
2.Ziffer 2„Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
3.Ziffer 3„Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
In Kraft seit 10.11.2023 bis 31.12.9999
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