§ 2 EEff-IVEV Begriffsbestimmungen

EEff-IVEV - Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
  2. 2.Ziffer 2„Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
  3. 3.Ziffer 3„Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
In Kraft seit 10.11.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EEff-IVEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EEff-IVEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EEff-IVEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EEff-IVEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EEff-IVEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 EEff-IVEV
§ 3 EEff-IVEV