§ 15 BTVG Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

BTVG - Bauträgervertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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