Entscheidungen zu § 15 BTVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2018/10/24 8Ob121/18d

Norm: BTVG §15 BTVG § 15 heute BTVG § 15 gültig ab 01.01.1997
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 14 Abs 2 BTVG in drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Erwerbers vom Rückforderungsanspruch, sondern die objektive Möglichkei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.10.2018

RS OGH 2018/10/24 8Ob121/18d

Norm: BTVG §15 BTVG § 15 heute BTVG § 15 gültig ab 01.01.1997
Rechtssatz: Vor Erfüllung der Sicherungen des Erwerbers dürfen keine Zahlungen in die Verfügungsmacht des Bauträgers gelangen. Ein Treuhanderlag auf dem Konto des bestellten Treuhänders ist keine Zahlung an den Bauträger und... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.10.2018

RS OGH 2017/6/7 3Ob67/17z

Norm: BTVG §15 BTVG § 15 heute BTVG § 15 gültig ab 01.01.1997
Rechtssatz: § 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haft... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.06.2017

Entscheidungen 1-3 von 3